AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Vertragsgrundlage für alle an BonnTech Hille GmbH & Co. KG (BonnTech) erteilten Aufträge bilden in der aufgeführten Reihenfolge:

  1. die nachstehenden Geschäftsbedingungen
  2. Wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B – ( VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen BonnTech ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen von BonnTech auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.

2. Auftragserteilung, Auftragsinhalt

Ein Auftrag kann vom Auftraggeber mündlich, telefonisch, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder schriftlich erteilt werden. Eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist für den Auftraggeber verbindlich. Auftragserteilungen durch Auftraggeber ermächtigen BonnTech zur Erteilung von Unteraufträgen.

Für den Inhalt des Auftrags ist die Auftragsbestätigung von BonnTech oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das Angebot von BonnTech maßgebend. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Angebots durch den Auftraggeber richtet sich der Inhalt des Auftrags nach der Annahme durch BonnTech .

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Durchbruchsangaben sowie sonstige Leistungsdaten etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend und begründen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne der §§ 434 Abs. 1 Satz und 2, 636 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Statikangaben von BonnTech müssen im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck einer Auftragserteilung vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bzw. einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Statiker oder Architekten geprüft werden.

Angebote von BonnTech werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass

  1. die beim Betrieb der Anlagen verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
  2. bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.
  3. Bauvorlagen, behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der BonnTech übertragenen Leistungen und für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen.
Im Falle von Mitwirkungsleistungen von BonnTech Hille hat der Auftraggeber die BonnTech hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls zu tragen.

3. Preise

Preisangaben von BonnTech sind – ausgenommen solche Angaben sind ausdrücklich  als verbindlich bezeichnet oder in verbindlichen Angeboten enthalten – unverbindlich und stellen nur ca.-Preise und keinen verbindlichen Voranschlag dar.

Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Kostenvoranschläge von BonnTech sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.

Auch verbindliche Preisangaben bzw. Preisangaben in verbindlichen Angeboten von BonnTech gelten im Falle eines Angebots über eine Anlage nur bei Bestellung der gesamten Anlage.

Mangels verbindlicher Preisvereinbarung und mangels Bestellung auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gelten für Bestellungen von Auftraggebern die Materialpreise und Verrechnungssätze der am Tag der Leistung gültigen Preisliste von BonnTech .

Preisangaben von BonnTech verstehen sich ab Sitz von BonnTech zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Erhöhungen der Materialpreise oder der Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder des Umsatzsteuersatzes berechtigen BonnTech zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mauerer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot von BonnTech Hille nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Sind solche Nebenarbeiten von BonnTech auszuführen, sind sie gesondert zu vergüten.

Montagen, die aus von BonnTech nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt erbracht werden müssen, sind gesondert zu vergüten.

Wird die Montage aus Gründen, die BonnTech nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

4. Zahlungen

Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage sind Zahlungen auf Vorkasse oder bei besonderer Vereinbarung ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungszugang beim Auftraggeber zu leisten.

Bei Aufträgen mit Montageverpflichtung ist BonnTech berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen nach Baufortschritt zu verlangen.

Dem Auftraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Abtretung von gegen BonnTech gerichteter Forderungen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BonnTech berechtigt.

Wechsel und Schecks werden von BonnTech nur erfüllungshalber angenommen. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers erst durch unwiderrufliche Gutschrift des in dem Wertpapier verbrieften Betrags auf einem von BonnTech benannten Konto getilgt. Die bei der Annahme von Wechseln und Schecks angefallenen Spesen und alle mit der Einlösung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden BonnTech Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage zu stellen, ist BonnTech berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig zu stellen.

BonnTech ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten, soweit nicht der Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der ihm aus diesen Verträgen obliegenden Verpflichtungen leistet.

Alternativ zum Vertragsrücktritt ist BonnTech Hille berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
BonnTech Hille ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB zu verlangen. Die üblichen Kosten für die Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 v.H.p.a. werden in diesem Fall von BonnTech Hille getragen.

5. Abnahme und Gefahrübergang

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung von BonnTech vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von BonnTech nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat BonnTech Anspruch auf Bezahlung der ausgeführten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen. Des Weiteren steht BonnTech ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten zu, die BonnTech bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

Der Auftraggeber trägt die Gefahr bereits vor Abnahme der von BonnTech erbrachten Leistungen, wenn er deren Abnahme verzögert oder, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und wenn BonnTech die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

Die Leistungen von BonnTech Hille sind nach ihrer Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von BonnTech in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Leistungen von BonnTech vor deren Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von BonnTech erfolgen.

Aufträge über bewegliche Gegenstände, welche auftragsgemäß in der Werkstatt von BonnTech bearbeitet werden, sind in den Werkstatträumen von BonnTech abzunehmen und vom Auftraggeber zu übernehmen.

6. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer etwa für die Zeit vor Arbeitsaufnahme zu erbringenden Anzahlung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten BonnTech auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen, falls nach Weisung des Auftraggebers auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden soll.

7. Mängelansprüche und Haftung

Von der Mängelhaftung von BonnTech Hille ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstigen Beeinträchtigungen, soweit diese durch unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder Dritter, durch übermäßige Beanspruchung, durch unsachgemäße Lagerung oder durch normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht sind. Werden Änderungen an den Leistungen von BonnTech vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Mängelhaftung von BonnTech , falls der Auftraggeber nicht nachweist, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, dieser vielmehr vor Gefahrübergang unberücksichtigt solcher Umstände vorgelegen hatte.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme BonnTech anzuzeigen, ansonsten ist BonnTech von der Mängelhaftung für diese Mängel befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

Der Auftraggeber hat BonnTech bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Mängelrügen zu geben. Bei beweglichen Sachen ist BonnTech auf Verlangen der beanstandete Gegenstand oder eine Probe desselben auf Kosten von BonnTech zur Verfügung zu stellen.

Bei unberechtigten Beanstandungen ist BonnTech berechtigt, den Auftraggeber mit Fracht- und Umschlagskosten sowie mit dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen zu belasten.

Bei Vorliegen eines Mangels wird BonnTech nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung/Ersatzleistung oder durch Nachbesserung leisten. Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wird bei Systemkomponenten nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil ausgetauscht. Die fehlerhaften Stücke sind Zug-um-Zug gegen Ersatzlieferung zurückzugeben.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Mängel sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. BonnTech haftet jedoch auf Ersatz für Schäden,

  1. die sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben
  2. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen
  3. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
  4. bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung
  5. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist der Schadensersatz des Auftraggebers in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  6. nach dem Produkthaftungsgesetz.

Stehen dem Auftraggeber Rückgriffsansprüche gegen BonnTech gemäß § 478 BGB zu, sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche – soweit möglich – abzuwehren.

8. Eigentumsvorbehalt

BonnTech behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen die BonnTech im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BonnTech gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber BonnTech unwiderruflich die im Eigentum von BonnTech stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte BonnTech die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und BonnTech Hille das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände von BonnTech mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an BonnTech ab und zwar in Höhe der Forderung von BonnTech.

Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verbindung von Liefergegenständen von BonnTech Hille mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, tritt der Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an BonnTech ab und zwar in Höhe der Forderung von BonnTech.

BonnTech nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber BonnTech entstehenden Forderungen. BonnTech verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die BonnTech aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche von BonnTech um mehr als 20% übersteigen.

Nimmt der Auftraggeber vor vollständiger Befriedigung der Forderungen von BonnTech Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel aus der Weiterveräußerung von Liefergegenständen, an welchen BonnTech Hille sich das Eigentum vorbehalten hat oder Miteigentumsrechte erworben hat, an, erfolgt diese Zahlungsannahme in Höhe der Forderungen von BonnTech für BonnTech. Der Auftraggeber handelt bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte als Treuhänder von BonnTech Hille. Dasselbe gilt beim Inkasso von an BonnTech abgetretener Forderungen durch den Auftraggeber.

9. Sonstige Bestimmungen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen von BonnTech dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältig oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sich bei Nichterteilung des Auftrages oder nach dessen Beendigung unverzüglich an BonnTech zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesen Fällen zu vernichten.

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann ist – der Sitz von BonnTech Hille GmbH & Co. KG, Bonn.

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

Stand 01. Januar 2015